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Wir sind für Sie da
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Der Verein führt den Namen Bundesverband Deutsche Nail Designer e. V.
Er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Sitz des Vereins ist 84036 Obergangkofen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein, dessen Tätigkeit überparteilich und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Standardisierung der Ausbildung und Organisation des Nail Design Gewerbes in Europa zur gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen sowie deren Förderer.
Die finanziellen Mittel und die ideelle Unterstützung, die zur Erreichung des Vereinszwecks
erforderlich sind, werden aufgebracht:
1. finanziell
– durch Mitgliedsbeiträge der ordentlichen und fördernden Mitglieder
– durch Beitrittsgebühren
– durch Subventionen und Zuwendungen öffentlicher, gewerblicher und privater Stellen
– durch Erträge aus Gemeinschaftsaktionen
2. ideell
– durch Versammlungen, Besprechungen und gesellige Zusammenkünfte
– durch aktive Mitarbeit der Vereinsmitglieder
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied des
Vereins kann jede volljährige Person, wie auch juristische Person des öffentlichen oder
privaten Rechts werden.
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen und als
Nail Designer, Schulungsleiter oder Vertriebsfirma in der Nagelindustrie tätig sind.
b) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle
Mittel oder ideell unterstützen.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um
den Verein ernannt werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich durch die Abgabe einer in allen Teilen ausgefüllten und
eigenhändig unterzeichneten Beitrittserklärung, welche die Anerkennung der Statuten und die
Art der Mitgliedschaft beinhaltet, zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt nach Beschluss
durch den Ausschuss durch die Jahreshauptversammlung.
1. Die Mitglieder zahlen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit
die Jahreshauptversammlung entscheidet. Ehrenmitglieder sind von der Gebühren- und
Beitragspflicht befreit.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine
Dienstleistungen zu beanspruchen. Den ordentlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht sowie
das aktive und passive Wahlrecht und das Antragsrecht in der Jahreshauptversammlung zu.
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Jahreshauptversammlung nur eine
beratende Stimme, ein aktives und passives Wahlrecht kommt ihnen nicht zu.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der
Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei
juristischen Personen, durch Betriebsauflösung durch Tod und durch Ausschluss.
2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist mit einer Frist von
6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Erfolgt die Erklärung verspätet, so ist sie
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen
zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die
Jahreshauptversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten
Jahreshauptversammlung. Der Anruf der Jahreshauptversammlung muss schriftlich erfolgen.
Er hat aufschiebende Wirkung. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über den
Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich
mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des
Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Jahreshauptversammlung. Bei Beendigung
der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf
Rückzahlung von Beiträgen.
Organe des Vereins sind:
1. die Jahreshauptversammlung (§ 8)
2. der Ausschuss (§ 9)
3. der Vorstand (§ 10)
Die Jahreshauptversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
1. Die Jahreshauptversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern, stimmberechtigt sind
jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist im Wege der schriftlichen Vollmacht
zulässig, jedoch kann jedes Mitglied höchstens zwei weitere Mitglieder vertreten.
Verband Nagel Designer Deutschland VNDD e.V.
Interessensgemeinschaft für Nagel Designer.
Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Meisterschaften in Naildesign und Nailart.
Beratung in allen Belangen rund um das Führen eines Nagelstudios.
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